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Landschaft Welle
13.01.2022

Neue Quarantäneregeln des Landes Baden-Württemberg

Das gilt aktuell für Infizierte und Kontaktpersonen

Die Omikron-Variante breitet sich aktuell europaweit rasant aus. Um den Erhalt des gesellschaftlichen Lebens und die Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur zu sichern, hat das Land die Quarantäne für Kontaktpersonen verkürzt und vereinfacht. Die neuen Regelungen gelten automatisch auch für Personen, die sich am 12. Januar bereits in Absonderung oder Quarantäne befinden.

Eine Kontaktaufnahme zum Gesundheitsamt ist dafür nicht erforderlich. Testergebnisse, die zu einer Verkürzung der Quarantäne führen, müssen lediglich beim Verlassen der Wohnung bis zum regulären Isolationsende mitgeführt werden.

Das bedeutet die Anpassung für Infizierte konkret:

  • Positiv getestete Personen / Infizierte können die Absonderung (ohne vorherige Freitestung) nun einheitlich nach 10 Tagen beenden.
  • Ab Tag 7 der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich.
  • Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc. gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit.

Für enge Kontaktpersonen/Haushaltsangehörige gilt:

  • Ebenfalls 10 Tage Absonderung
  • Ab Tag 7 Freitestung möglich
  • Für Kinder und Jugendliche, die Kontaktpersonen zu positiv getesteten Personen in Kitas und Schulen sind, ist die Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
  • Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen (bis max. 3 Monate nach Infektion bzw. abgeschlossener Impfung) sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit.

Die Regelungen zu besorgniserregenden Virusvarianten sind zudem weggefallen. Ab jetzt gelten für alle Virusvarianten (in Deutschland derzeit Omikron und Delta) dieselben Bestimmungen.

Aufgrund der steigenden Fallzahlen und der weggefallenen Regelungen zu besorgniserregenden Virusvarianten konzentriert das Landratsamt Calw das Kontaktpersonenmanagement wieder auf vulnerable Gruppen und Ausbruchsgeschehen.

Zwischenzeitlich handelt es sich bei dem Großteil der gemeldeten Neuinfektionen um Omikron-Fälle.  Deshalb werden nicht mehr alle mit Omikron infizierten Personen kontaktiert. Für diese Personen gelten ebenfalls die Absonderungsregeln der Coronaverordnung. Diese werden vom Gesundheitsamt nicht mehr explizit angeordnet. Das Gesundheitsamt wird sich auch bei den positiv getesteten Personen auf vulnerable Gruppen konzentrieren und nur noch zu diesen Kontakt aufnehmen.

„Die vereinfachten Regeln sind verständlicher und sollen viele zeitgleiche Ausfälle, vor allem von Beschäftigten in der kritischen Infrastruktur, verhindern. Auch wenn bei der Omikron-Variante häufig von milderen Verläufen die Rede ist, müssen wir weiterhin vorsichtig sein. Deshalb sollten Sie auch weiterhin bei Symptomen unbedingt sofort einen Corona-Test  machen, Kontakte drastisch reduzieren und sich vorsorglich isolieren“, so Landrat Helmut Riegger.

Die gesamte Corona-Verordnung Absonderung finden Sie hier.

Weitere Änderungen ab dem 12. Januar 2022:

In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln. Zudem gilt die Sperrzeit für die Gastronomie nun von 22.30 Uhr bis 6 Uhr. 

Die Landesregierung verlängert in diesem Zusammenhang auch die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis über den 1. Februar hinaus gelten. Auch nichtgeimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2GPlus gilt. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine Teilhabe.

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