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Führerscheinstelle

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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen

Allgemeine Informationen

Eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie für das Fahren von

  • Taxen
  • Mietwagen oder Pkw im Linienverkehr oder gebündelten Bedarfsverkehr
  • Mietwagen oder Pkw bei gewerblichen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
  • Krankenwagen, wenn Sie die Personen kostenpflichtig oder gewerblich befördern

Bei Führerscheinklasse D oder D1 gilt: Sie benötigen eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch für das Fahren von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes.

Die Erlaubnis gilt höchstens fünf Jahre. Sie können sie um jeweils fünf Jahre verlängern lassen.

Voraussetzungen

  • Führerschein im Scheckkartenformat
  • Führerschein der Klasse B oder ein entsprechender Führerschein seit mindestens zwei Jahren; bei Krankenwagen: ein Jahr
  • Mindestalter: 21 Jahre; bei Krankenwagen: 19 Jahre
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • persönliche Zuverlässigkeit: Es dürfen keine schwerwiegenden Vorstrafen und Verkehrsverstöße vorliegen.
  • Nachweis der Fachkunde bei Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr
    Die inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. Es bestehen Übergangsregelungen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich oder soweit, dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag gestellt werden. Bei einer schriftlichen Antragstellung erhalten Sie das Antragsformular bei der Führerscheinstelle. Dort können Sie auch den schriftlichen Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise und Unterlagen einreichen.

Für den Online-Antrag nutzen Sie bitte den Link auf dieser Seite. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen können Sie im Rahmen des Online-Antrages als Dateianhang hochladen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führerschein im Scheckkartenformat
  • Führungszeugnis
  • Nachweis der Fachkunde: nur bei Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr
  • ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes oder einer Augenärztin (Gültigkeit: zwei Jahre)
    Diese Untersuchung können Sie durchführen lassen von:
    • einem Augenarzt oder einer Augenärztin
    • einem Arbeits- oder Betriebsmediziner oder einer Arbeits- oder Betriebsmedizinerin
    • einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
    • einem Arzt oder einer Ärztin des Gesundheitsamtes oder einer anderen öffentlichen Verwaltung
  • ärztliche Eignungsbescheinigung
    Das Formular für diese Bescheinigung haben die Ärzte in der Regel. Sie können einen Arzt oder eine Ärztin Ihrer Wahl aufsuchen. Wenn Sie den Antrag stellen, darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
  • leistungspsychologisches Gutachten
    In dieser Untersuchung wird beispielsweise geprüft: Ihre
    • Belastbarkeit
    • Reaktionsfähigkeit
    • Orientierungsfähigkeit
    • Konzentrationsfähigkeit

Sie können den Nachweis erbringen durch:

  • ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder
  • ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung

Gegebenenfalls müssen Sie mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachweisen, dass Sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.

Kosten

  • Erteilung: EUR 43,90, wenn Sie schon den EU-Kartenführerschein besitzen
  • Umtausch Ihres bisherigen Führerscheins in den Scheckkartenführerschein: zusätzlich EUR 25,30
  • Weitere Kosten entstehen für die
    • Beantragung des Führungszeugnisses sowie
    • erforderlichen Eignungsnachweise und
    • ärztlichen Untersuchungen.

Rechtsgrundlage

Fahrerlaubnisverordnung (FeV):

  • § 11 Eignung
  • § 12 Sehvermögen
  • § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Personenbeförderungsgesetz (PBefG):

  • § 50 Absatz 1 Satz 1 Gebündelter Bedarfsverkehr

Freigabevermerk

08.11.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

Führerscheinstelle ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Sonstiges

Nachweis der Fachkunde: Die inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. Es bestehen aktuell Übergangsregelungen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

Der Verfahrensablauf und die erforderlichen Unterlagen gelten

  • sowohl für die erstmalige Erteilung
  • als auch für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Frist/Dauer

keine

Zuständig

Ordnung, Recht und Fahrzeugwesen
Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160 235
Fax: 07051 795 235
E-Mail oder Kontaktformular
Allgemeine Öffnungszeit
Mo
08:00 - 13:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di
08:00 - 12:00 Uhr
Mi
08:00 - 12:00 Uhr
Do
08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Fr
08:00 - 12:00 Uhr

Öffnungszeiten Kfz- und Führerscheinstelle Landratsamt Calw

Montag  8:00 – 13:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag  7:30 – 12:00 Uhr
Mittwoch  7:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag  8:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Freitag  7:30 – 12:00 Uhr

Öffnungszeiten KFZ Außenstelle Bad Wildbad-Calmbach

Montag  8:00 – 13:00 Uhr 
Dienstag  7:30 – 12:00 Uhr
Mittwoch  7:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag  8:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Freitag  7:30 – 12:00 Uhr

Öffnungszeiten Zulassungsstelle Außenstellen Nagold

Montag  8:00 – 13:00 Uhr 
Dienstag  7:30 – 12:00 Uhr
Mittwoch  7:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag  8:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Freitag  7:30 – 12:00 Uhr

Achtung: Wir sind umgezogen!

Die neue Eingangssituation im Landratsamt Calw: Hauptinformation, Zulassungs- und Führerscheinstelle sind nun im Neubau des Landratsamts (Eingang Haus A Vogteistraße, unter dem Neubau) zu finden.