Ordnungswidrigkeiten
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt als Massenverfahren mit einem neuen, modernen EDV-Verfahren.
Eine Ordnungswidrigkeit kann bei leichten Verstößen durch eine Verwarnung und beim Scheitern der Verwarnung oder bei schwereren Verstößen durch ein Bußgeld geahndet werden. Es erfolgt immer eine Anhörung. Diese ist in Fällen des Verwarnungsbereichs mit dem Angebot zur Erledigung durch Verwarnung verbunden. Dabei wird das Verwarnungsgeld konkret angegeben. Die Verwarnung wird durch rechtzeitige Bezahlung wirksam.
Geschieht dies nicht, oder nicht rechtzeitig, schreibt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zwingend den Erlass eines Bußgeldbescheids vor. Für den Bußgeldbescheid fallen neben den eigentlichen Geldbußen fest vorgeschriebene Beträge für Gebühren und Auslagen an.
Zur Feststellung der Person des Beschuldigten kann das Landratsamt als Bußgeldbehörde Personen (z. B. Fahrzeughalter) vorladen oder Nachermittlungen (z. B. durch Hausbesuche) durchführen oder durch andere Behörden durchführen lassen.
Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhoben, entscheidet das Landratsamt, ob es dem Einspruch abhelfen kann, wenn Gründe angegeben sind. Alle anderen Fälle werden zunächst der Staatsanwaltschaft und von dort dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, das in mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren abschließend entscheidet.
Hier werden Verwarnungs-/Anhörungs- und Bußgeldverfahren bearbeitet. Der Hauptschwerpunkt liegt dabei in der Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten.