EU-Förderverfahren - Gemeinsamer Antrag
Einhaltung und Abwicklung der Fördervoraussetzungen zum Gemeinsamen Antrag
Was wird gefördert?
Aufgrund der Produktionsbedingungen im Nordschwarzwald sind die landwirtschaftlichen Betriebe allein mit dem Erlös der von ihnen erzeugten Nahrungsmittel auf den internationalen Märkten in der Regel nicht wettbewerbsfähig. Die Produktionsbedingungen sind nicht optimal und es gelten strengere Auflagen als in vielen anderen Ländern. Daher können landwirtschaftliche Unternehmer Ausgleichsleistungen von EU, Bund, Land und Kommunen erhalten. Die Einhaltung der Fördervoraussetzungen wird jährlich kontrolliert, Verstöße führen zu erheblichen Prämienkürzungen bis hin zur völligen Streichung der Prämien.
Je nach Standortvoraussetzungen und einzelbetrieblicher Situation kommen verschiedene Förderprogramme wie z. B. die Direktzahlungen, die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZL), Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) oder die Landschaftspflegerichtlinie in Betracht. Um eine einfachere Abwicklung zu ermöglichen, kann die Förderung nach diesen Programmen im sogenannten "Gemeinsamen Antrag" beantragt werden.
Grünlandumwandlung
Für die Umwandlung von Dauergrünland ist zwingend ein Antrag auf Genehmigung erforderlich. Es wird unterschieden zwischen altem Grünland (bereits am 31.12.2014 bestanden) und neuem Grünland (ab 01.01.2015 entstanden).
- Antrag auf Umwandlung von altem DGL, Stand 14.08.2024
- Antrag auf Erneuerung von altem DGL, Stand 14.08.2024
- Antrag auf Umwandlung bzw. Erneuerung von neuem DGL ab 2015, Stand 14.08.2024
- Bereitschaftserklärung des anderen Bewirtschafters zur Neuanlage von DGL, Stand 14.08.2024
- LLG - Antrag Anlage Dauerkultur 2024-08-14
- Zustimmungserklärung des Eigentümers zur Neuanlage von DGL, Stand 14.08.2024
- Zustimmungserklärung des Eigentümers zur Umwandlung von DGL, Stand 08.04.2024
Erhalt Ackerstatus bei langjährigem Ackerfutter
Pflugregelung, Anzeige 2024, Stand 14.08.2024