Aufschüttungen und Abgrabungen
Aufschüttungen und Abgrabungen von Gelände gelten als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
Dabei sind die Vorschriften des Naturschutzrechtes, des Wasserrechtes, des Bodenschutzes und des Abfallrechtes zu beachten.
Aufschüttungen auf landwirtschaftlichen Flächen sind möglich, wenn der Boden verbessert oder die Bewirtschaftung erleichtert wird.