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Schutzgebiete

Wasserschutzgebiete werden zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt um Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Sie umfassen grundsätzlich das Einzugsgebiet, aus dem das Grundwasser zur Wasserfassung fließt. Dabei wird das gesamte Gebiet in drei Zonen unterteilt. Ist der Grundwasserleiter durch mächtige, geringdurchlässige Deckschichten geschützt, kann die Zone III in A und B untergliedert werden.

 

Zone I (Fassungsbereich): Diese Zone umfasst die unmittelbare Umgebung der Entnahmestelle. Eine Bodennutzung ist hier nicht zugelassen. Unbefugte dürfen diesen Bereich nicht betreten.

Zone II (engere Schutzzone): Sie wird in der Regel nach der sogenannten 50-Tage-Linie festgelegt, d.h. die Fließzeit vom äußeren Rand der Zone II bis zur Fassung beträgt 50 Tage. Bakterielle Gefahren sollen so vermieden werden. Hier ist z.B. das Bauen verboten, das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie das Lagern von Festmist und Siliergut.

Zone III (weitere Schutzzone): Hier handelt es sich in der Regel um die Umgrenzung des Einzugsbereichs der Fassung mit dem Ziel, chemische Beeinträchtigungen der Wasserqualität zu verhindern. Verboten sind in dieser Zone, Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung zur Folge haben bzw. Maßnahmen, die ins Grundwasser eingreifen. 

 

 

Wasserschutzgebiete werden auf der Grundlage hydrogeologischer Gutachten des LGRB Freiburg abgegrenzt. Die Feinabgrenzung wird vom Landratsamt (Untere Wasserbehörde) vorgenommen. Dabei orientiert man sich an sichtbaren Anhaltspunkten (Flurstücksgrenzen, Abteilungslinien, Wege, etc.).

Ein Wasserschutzgebiet wird durch Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund eines förmlichen Verfahrens festgesetzt.

In der Rechtsverordnung des jeweiligen Wasserschutzgebietes sind die Verbote und Einschränkungen geregelt.

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