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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Wichtige Information zu Heizölanlagen in Überschwemmungs- und Risikogebieten

In Überschwemmungs- und Risikogebieten gelten besondere Sicherheitsanforderungen an die Heizöllagerung, um bei Hochwasser mögliche Schäden zu verhindern.

In Überschwemmungsgebieten (HQ100) müssen Sie Ihre Anlage bis zum 05.01.2023 hochwassersicher nachrüsten. 

In Risikogebieten (HQextrem) müssen Sie bis zum 05.01.2033 Ihre Anlage hochwassersicher nachrüsten.

Bitte bedenken Sie, dass eine Nachrüstung bzw. eine Umrüstung auf einen anderen Energieträger ggf. einige Zeit Vorlauf benötigt. Beginnen Sie sich frühzeitig zu informieren. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie betroffen sind, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir geben Ihnen gerne Auskunft, ob Ihre Anlage in einem Überschwemmungs- oder Risikogebiet liegt.

Weitergehende Informationen finden Sie untenstehend in der Rubrik Heizölanlagen.

Allgemein

Viele der im Haushalt verwendeten oder in Betrieben eingesetzten Stoffe und Chemikalien sind wassergefährdend. Bekannte Beispiele sind Diesel, Heizöl, Altöl oder Jauche. Wassergefährdende Stoffe können sowohl flüssig, fest als auch gasförmig sein. Aus undichten Anlagen oder bei Unfällen können sie über den Boden ins Grundwasser gelangen und damit unsere Trinkwasservorräte verunreinigen oder beim Auslaufen in ein Gewässer dieses direkt schädigen.

Je nach Gefährlichkeit werden die Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen eingeteilt. So fallen beispielsweise Altöle in die höchste Kategorie (Wassergefährdungsklasse 3) und zählen zu den stark wassergefährdenden Stoffen.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine Gewässerverunreinigung nicht zu befürchten ist. Es werden deshalb gesetzliche Anforderungen an die Konstruktion der Anlagen und ihre Qualität, sowie an Schutzmaßnahmen wie Auffangwannen, Doppelwandigkeit, Überfüllsicherungen, Wartung und Überwachung (Eigenkontrolle, Fremdüberwachung) gestellt.

Für den Betreiber einer solchen Anlage bedeutet dies, dass er besondere Pflichten erfüllen muss, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. Bestimmte Anlagen müssen zudem in regelmäßigen Abständen von einem Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin kontrolliert werden. Aufgestellt und instandgesetzt werden dürfen einige Anlagen in der Regel nur von speziellen Fachbetrieben.

Neben den Anlagen gewerblicher und industrieller Betriebe zählen auch private Tanks zur Lagerung von Heizöl zu den Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Betreiber einer Heizölverbraucheranlage sind verpflichtet, die Anlage in Abhängigkeit von der Art der Lagerung (unterirdisch oder oberirdisch) und dem Fassungsvermögen des Heizöltanks durch Sachverständige prüfen zu lassen.

Beispiele für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen:

  • Heizölbehälter (auch in privaten Haushalten)
  • Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in Fass- und Gebindelagern
  • Lagerung von Jauche, Gülle oder Silagesickersäfte
  • Eigenverbrauchstankstellen
  • Tankstellen
  • Abfüll- und Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
  • Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen

Die Aufgabe der Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz besteht in erster Linie darin, die Einhaltung der Anforderungen zu überwachen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Beratung der privaten, gewerblichen und öffentlichen Anlagenbetreiber.

Nachfolgend finden Sie weitergehende Informationen und Links zu verschiedenen Themenbereichen.

Allgemein

Anzeigepflicht

Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten, wesentlich ändern oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach §39 Abs. 1 AwSV führen, muss dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzeigen.

Anzeigeformulare für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen:

Erläuterungen bzw. Hilfestellung zu den Anzeigeformularen finden Sie hier sowie im oben aufgeführten FAQ.

Prüffristen

Die Prüffrist Ihrer Anlage bestimmt sich grundsätzlich nach den Angaben in den Tabellen der Anlage 5 oder Anlage 6 der AwSV, je nachdem ob die Anlage in einem Schutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet liegt. 

  • Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten(Anlage 5 AwSV)
  • Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten(Anlage 6 AwSV)

Bestehende Anlagen, die nun nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen Vorschriften vor dem 1. August 2017 nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, sind innerhalb der folgenden Fristen erstmals zu prüfen:

  • Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2019,
  • Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2021,
  • Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2023,
  • Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2025,
  • Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027.

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