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Landratsamt Haus C Welle

Gaststättenrecht

 

Zuständigkeit

Für die Erteilung von Gaststättenerlaubnissen ist das Landratsamt Calw, Abteilung Verbraucherschutz und Veterinärdienst zuständig.
Ausgenommen hiervon sind Gaststätten, welche sich in den Gemeinden bzw. Städten Altensteig, Ebhausen, Egenhausen, Rohrdorf, Bad Wildbad mit Enzklösterle und den Großen Kreisstädten Calw und Nagold mit Haiterbach befinden. Diese Städte bzw. Gemeinde haben eine eigene Baurechtszuständigkeit.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist bei der Gemeinde abzugeben, in der sich die Gaststätte befindet.
Zum eigentlichen Antrag werden noch folgende Unterlagen benötigt:

Persönliche Unterlagen für natürliche Personen:

- Kopie des Personalausweises oder des Passes
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0 mit Versand direkt an die Gaststättenbehörde; zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9 mit Versand direkt an die Gaststättenbehörde; zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts
- Bescheinigung in Steuersachen von der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus der Schuldnerdatei (www.vollstreckungsportal.de) mit Anforderungs-Betreff:
   um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden
- Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
- aktueller Grundrissplan der Gaststätte (nur bei Neubau oder Umbau und gültige Baugenehmigung)

zusätzliche Unterlagen für juristische Personen
Unterlagen für jeden Geschäftsführer; siehe natürliche Personen
- Auszug aus dem Handelsregister
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister auf die juristische Person ausgestellt
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt auf die juristische Person ausgestellt

Vereine
Für Vereine haben wir ein eigenes Merkblatt bereit gestellt.

Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) benötigt jeder Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Hier werden die Unterlagen von jeden Gesellschafter benötigt; siehe natürliche Personen

Eine GmbH & Co.KG ist eine Personengesellschaft (Sonderform der KG), kann aber keine eigene Gaststättenerlaubnis erhalten. Die Erlaubnis ist der entsprechenden Verwaltungs GmbH zu erteilen, deren Geschäftsführer hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit überprüft werden. 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, welches speziell an juristische Personen und Personengesellschaften gerichtet ist.

 

Verfahrensablauf und Gebühren

Nach Eingang des Antrages prüft die Gaststättenbehörde die Zuverlässigkeit der Antragsteller und zusätzlich die Geeignetheit der Räume und deren Ausstattung.
Wenn keine Versagungsgründe vorliegen, wird die beantragte Erlaubnis erteilt.

Der Gebührenrahmen beträgt 100,00 Euro bis 10.000,00 Euro. Die Gebühr wird nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand berechnet.

Sonstiges

Generell gilt, wer eine Gaststätte betreiben möchte, in der alkoholische Getränke angeboten werden, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Die Erlaubnis ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Das heißt, sie wird für eine bestimmte Betriebsart erteilt. Somit muss eine neue Gaststättenerlaubnis bei einem Betreiberwechsel, Änderung oder Erweiterung der Räume oder der Änderung der Betriebsart (z.B. Schank- oder Speisewirtschaft bietet neu regelmäßige Musik- oder Tanzveranstaltungen an) beantragt werden. Verzichten Sie bei der Speisenabgabe auf den Ausschank von Alkohol oder möchten Sie einen reinen Beherbergungsbetrieb betreiben, müssen Sie lediglich das Gewerbe beim Gewerbeamt, in deren Gemeinde sich die Gaststätte oder der Beherbergungsbetrieb befindet, anmelden.

Zudem sind das Landesnichtraucherschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz von Bedeutung. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur erteilt werden, wenn eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG beantragt wird. Eine eigenständige vorläufige Erlaubnis kann nicht erteilt werden.

weitere Voraussetzungen zur Erteilung der vorläufigen Gaststättenerlaubnis:

  • Es muss eine bestehende Gaststätte im Umfang der Vorgängererlaubnis übernommen werden
  • Die Gaststätte darf nicht länger als in Jahr geschlossen gewesen sein.
  • Eine bestehende Gaststättenerlaubnis muss vorliegen. Das heißt, dass die Gaststättenerlaubnis des Vorgängers nicht widerrufen sein darf.
  • Die Aussicht auf Erteilung einer endgültigen Erlaubnis nach § 2 GastG muss bestehen.

    Bei Neuerrichtung, Erweiterung oder Umbau, kann keine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden. Die vorläufige Erlaubnis ist maximal 3 Monate gültig.

Bitte informieren Sie sich vor der Eröffnung einer Gaststätte über die baurechtlichen Belange. Es kann in Einzelfällen notwendig sein, dass eine neue Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung erforderlich wird. Dieses Verfahren ist dann vor Erteilung der Gaststätteneraubnis zu durchlaufen.

Gültigkeit Gaststättenerlaubnis und Stellvertretererlaubnis

Gaststättenerlaubnis § 2 GastG
Eine Erlaubnis nach § 2 GastG bezieht sich auf eine Person und auf ein bestimmtes Objekt. Sie kann also nicht einfach auf eine andere Person, z.B. bei Geschäftsübergabe innerhalb einer Familie, übertragen werden. Soll in einem gleichen Ort eine zweite Gaststätte eröffnet werden, so ist dazu eine zweite Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Grundsätzlich erlischt eine Erlaunis nach § 2 GastG, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit mehr als einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Eine Ausnahme hierzu ist in § 10 GastG geregelt. Die Ausnahmeregelung gilt nur beim Tod des Erlaubnisinhabers. Hier soll, z.B. dem Ehegatten oder Lebenspartner die Möglichkeit gegeben werden, den Betrieb im Umfang der bestehenden Erlaubnis nahtlos weiterführen zu können. Der Tod des Erlaubnisinhabers ist der Behörde mitzuteilen. Der Ehegatte oder Lebenspartner muss dann das Gewerbe vom bisherigen Erlaubnisinhaber abmelden und auf sich selbst anmelden.

Stellvertreterlaubnis § 9 GastG
Eine Stellvertretererlaubnis steht in Abhängigkeit zur Erlaubnis nach § 2 GastG. Der Stellvertreter muss seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen, wird aber im Verfahren nicht beteiligt. Ein Antrag ist vom eigentlichen Erlaubnisinhaber zu stellen und erlischt automatisch, wenn die Haupterlaubnis erloschen ist. Erlischt die Erlaubnis nach § 8 GastG, wird die Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen, erlischt auch die Stellvertretererlaubnis.

Straußwirtschaft oder Besenwirtschaft

Für eine Straußwirtschaft benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Der Betrieb muss mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeindeverwaltung angezeigt werden.

Voraussetzung für eine Straußwirtschaft ist:
- Der Wein oder Apfelwein muss selbst erzeugt werden. Der Nachweis dazu kann durch eine Kopie der Weinbaukartei erfolgen.
- Der Ausschank des Weins oder Apfelweins ist nur am Ort des Weinbaubetriebs oder Anbaubetriebs zulässig.
- Es dürfen keine extra Räume angemietet werden. Der Ausschank darf nicht in Räumen in Verbindung mit einer Gaststätte oder Beherbergungsbertrieb stattfinden.
- Es dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.
- Es darf maximal vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten Ausschank stattfinden.
- Es dürfen nur kalte und einfach zubereitete Speisen verabreicht werden.

kurzfristige Gastronimie/ Feste/ Gestattung § 12 GastG

Für Feste oder besondere Ereignisse können Gestattungen nach § 12 GastG erteilt werden. Eine solche Gestattung erteilt die zuständige Gemeinde für Veranstaltungen, die nicht länger als vier Tage andauern. Ab dem fünften Veransaltungstag ist das Landratsamt Calw zuständig. Die Städte Calw, Nagold, Bad Wildbad und die Verbandsgemeinden haben eine eigene Zuständigkeit.

Gestattungen sind Gaststättenerlaubnisse in vereinfachter Form. Sie werden beim Ausschank alkoholischer Getränke erforderlich.

Antragsfrist:
Eine Gestattung ist mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung zu beantragen. Bei verspätetem Eingang kann eine Gestattung auch verwehrt bzw. abgelehnt werden.

Besonderheit:
Auf Märkten und Festen oder sonstigen Veranstaltungen, die von einem Veranstalter organisiert sind, benötigt j e d e r Anbieter der alkoholische Getränke verabreicht, eine eigene Gestattung.
Eine komplette Gestattung für alle Teilnehmer nicht zulässig.

weitere gesetzliche Bestimmungen:
Findet eine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag statt, so wird zusätzlich die Befreiung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz erforderlich.
Da es sich hier um eine eigenständige Erlaubnis handelt, ist dieser Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen.

Zusätzlich sind alle gesetzlichen Regelungen zur allgemeinen Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes zu beachten.
Beim Auschank von Lebensmitteln sind die lebensmittelhygienischen Vorschriften inkl. Kennzeichnung zu beachten.
Ein Fest oder eine Veranstaltung durchzuführen heißt auch, dass die Lärmvorschriften zu beachten sind.