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Landratsamt Haus C Welle

Lebensmittelüberwachung

 

Lebensmittelüberwachung allgemein

Zu den wichtigsten Aufgaben der Lebensmittelüberwachung gehört der Schutz vor gesundheitlichen Gefahren im Zusammenhang mit Lebensmitteln und die Überwachung der Hygiene. Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften wird durch Lebensmittelkontrolleure, Amtstierärzte sowie die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter kontrolliert.

Zu unseren Aufgaben gehören:

  • Überwachung der Lebensmittelhygiene in allen gewerblichen Einrichtungen der Lebensmittelherstellung und des Lebensmittelhandels wie Großküchen, Gaststätten, Metzgereien, Imbisseinrichtungen, Bäckereien, Brauereien, direkt vermarktende landwirtschaftliche Betriebe, Märkte 
  • Amtliche Kontrollen von Herstellern und Händlern von Kosmetika, Bedarfsgegenständen z.B. Spielwaren, Geschirr und Tabakwaren
  • Beratung von Erzeugern, Herstellern, Händlern und sonstigen am gewerblichen Lebensmittelverkehr Beteiligten über einzuhaltende lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften 
  • Stellungnahmen zu lebensmittelhygienerechtlichen Anforderungen bei Neu- und Umbaumaßnahmen in Betrieben der Lebensmittelherstellung und des Lebensmittelhandels 
  • Bearbeitung von Bürgerbeschwerden in Bezug auf Lebensmittel 
  • Abklärung von Erkrankungen im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln in Zusammenarbeit mit der Abteilung Öffentlicher Gesundheitsdienst und den Untersuchungseinrichtungen 
  • Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen bei der Ausfuhr und beim Transport von Lebensmitteln sowie Überwachung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern 
  • Information von Gewerbetreibenden und Bürgern 
  • Probennahmen aus allen Bereichen dieses Fachbereichs

Verbraucherbeschwerden

Sie haben ein Lebensmittel, das verdorben ist, ekelerregend beinflusst wurde oder durch dessen Genuss jemand erkrankt ist?
Sie beanstanden den Umgang mit einem Lebensmittel oder seine Behandlung oder Bearbeitung unter unhygienischen Bedingungen?
Sie finden mit Ihrer Reklamation kein Gehör bei Ihrem Händler, der die Ware in Verkehr bringt?

Wenn Sie bei Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen Mängel feststellen, sollten Sie sich zunächst an den Verkäufer wenden. Ist dies erfolglos, nehmen wir die Beschwerde entgegen.

Beschwerde über Betriebe:
Wenn Sie in einem Betrieb oder in einer Gaststätte Hygienemängel beobachtet haben, oder Sie sich nach dem Verzehr von Lebensmitteln unwohl fühlen oder erkrankt sind, so wenden Sie sich bitte umgehnd an uns. Der für Ihren Ort zuständige Lebesmittelontrolleur wird die Beschwerde entgegennehmen. Bitte haben Sie Verständins dafür, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen die Ergebnisse der von uns getroffenen Maßnahme nicht mitteilen können. 

Beschwerdeproben:
Wenn Sie beim Verzehr eines Lebensmittels den Eindruck haben, dass dies zweiflhaft ist, wenden Sie sich bitte umgehend an uns. Die bei Ihnen vorhandene Restmenge kann zur Untersuchung bei uns abgegeben werden. Bitte bewahren Sie die Beschwerdeprobe, wenn möglich mit Originalverpackung auf. Kühlpflichtige Lebensmittel müssen gekühlt aufewahrt werden. Die Kühltemperatur sollte +4 Grad nicht übersteigen. Sollten Sie Mängel bei einem Lebensmittel außerhalb unserer Sprechzeiten feststellen, so frieren Sie das kühlpflichtige Lebensmittel ein.
Damit wir bei Rückfragen mit Ihnen Kontakt aufnehmen können, bitten wir immer um Mitteilung Ihrer Kontaktdaten. Zudem sollen Sie Angaben zum Kauf des Lebensmittels machen können; Zeit, Ort. Sie können auch gerne Fotos anfertigen, die Sie uns zur Verfügung stellen. Sollten Se noch im Besitz des Kassenbons oder der Rechnung sein, halten Sie dies mit bereit.

Jede Verbraucherbeschwerde wird unverzüglich bearbeitet und wir werden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dieser Vorgang ist für Sie kostenlos. 

Vereins- und Straßenfeste

Auch bei Vereins- und Straßenfesten muss die Lebensmittelhygiene beachtet werden. Damit es beim Umgang mit Lebensmitteln nicht zu Fehlern kommt, orientieren Sie sich bitte am Leitfaden für Vereins- und Straßenfeste. Bitte beachten Sie auch die allgemeinen Regelungen zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen und der Allergene. Da die gesetzlichen Vorschriften hierzu sehr umfangreich sind, fragen Sie hierzu bei dem Lebensmittelkontrolleur nach, der für Ihren Ort zuständig ist. 

Hinweis:
Sollte bei einem Fest oder einer Veanstaltung Alkohol ausgeschänkt werden, benötigt der hierfür Verantwortliche eine Gestattung nach § 12 GastG.
Weiterhin sind die Vorschriften nach dem Straßenverkehrsrecht, bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen zu beachten.

Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zum Lebensmittelhygienerecht und der Kennzeichnungsvorschriften finden Sie wie folgt:

www.gesetze-im-internet.de - dann Rubrik "Gesetze und Verordnungen"

LMHV

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln 

LMKV
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln  

ZZulV
Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken  

Verordnung (EG) 852/2004

Weitere Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Homepage des Bundesmitisteriums für Ernährung und Landwirtschaft unter www.bmel.de

https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Hygiene/_Texte/Rechtsgrundlagen.html

 

Zuständige Ansprechpartner im Landratsamt Calw

Kommune                        Ansprechpartner            
   
Altensteig Herr Markus Baumann
Althengstett Frau Renate Ducsek
Bad Herrenalb Herr Sven Strusch
Bad Liebenzell Herr Thomas Jahn
Bad Teinach-Zavelstein Herr Thomas Jahn
Bad Wildbad Herr Sven Strusch
Calw Kernstadt Frau Renate Ducsek
Calw, Altburg Frau Renate Ducsek
Calw, Alzenberg Frau Renate Ducsek
Calw, Holzbronn Herr Thomas Jahn
Calw, Stammheim Herr Tobias Talmon
Calw, Wimberg Frau Renate Ducsek
Dobel Herr Sven Strusch
Ebhausen Herr Marco Schöninger
Egenhausen Herr Markus Baumann
Enzklösterle Herr Markus Baumann
Gechingen Herr Tobias Talmon
Haiterbach Herr Marco Schöninger
Höfen an der Enz Herr Sven Strusch
Nagold Herr Marco Schöninger
Neubulach Herr Markus Baumann
Neuweiler Herr Thomas Jahn
Oberreichenbach Herr Tobias Talmon
Ostelsheim Herr Thomas Jahn
Rohrdorf Herr Markus Baumann
Simmersfeld Herr Markus Baumann
Simmozheim Herr Thomas Jahn
Schömberg Herr Tobias Talmon
Unterreichenbach Herr Tobias Talmon
Wildberg Herr Thomas Jahn
   
Abteilungsleiter Herr Dr. Ulrich Wemmer

 

Veröffentlichungen

Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a LFGB

Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet,  bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über
1. Überschreitungen festgestellter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
2. das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder
3. alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von
    mindestens 350 EUR zu erwarten ist
unverzüglich zu informieren.

Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße -unaufgeklärte- Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein.
Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.
Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.


Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.
Die dargestellten Informationen sollen daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie unter:
Verbraucherinformation