Kenntnisgabeverfahren
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass die Planunterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die Festsetzungen des Bebauungsplans genau eingehalten werden.
Dieses Verfahren findet nur Anwendung bei:
- Wohngebäude
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)
Diese Vorhaben müssen außerdem im Geltungsbereich eines nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans i. S. von § 30 BauGB liegen und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre.
Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen – ebenso wie genehmigungspflichtige – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Das Kenntnisgabeverfahren wird beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 LBO verfahrensfrei sind.
Notwendige Unterlagen für das Kenntnisgabeverfahren sind:
- Antrag Kenntnisgabeverfahren
- Lageplan 1:500 mit schriftlichem Teil
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft übernommen und einen geeigneten Bauleiter bestellt hat
- Statistischer Erhebungsbogen
Weitere Formulare:
Ihre Ansprechpartner:
Stadt/ Gemeinde | Ansprechpartner |
(die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie in der rechten Randspalte) | |
Althengstett | Frau Koske |
Bad Herrenalb | Herr Theurer |
Bad Liebenzell | Herr Bertsch |
Bad Teinach-Zavelstein | Herr Bertsch |
Dobel | Herr Theurer |
Gechingen | Herr Theurer |
Höfen | Herr Theurer |
Neubulach | Herr Bertsch |
Neuweiler | Frau Koske |
Oberreichenbach | Herr Theurer |
Ostelsheim | Frau Koske |
Schömberg | Herr Theurer |
Simmersfeld | Frau Koske |
Simmozheim | Herr Bertsch |
Unterreichenbach | Herr Bertsch |
Wildberg | Frau Koske |