Bohrungen, Erdaufschlüsse und Pfahlgründungen
Bohrungen sind dem Landratsamt Calw vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92 WG.
Der Bohranzeige sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
- Erläuterung, Beschreibung der geplanten Maßnahme nach Art, Umfang und Zweck, Anzahl der Bohrungen, Bohrlochdurchmesser, -tiefe und –verfahren bzw. Pfähle
- Übersichtslageplan mit Kennzeichnung des Flurstücks
- Amtlicher Lageplan mit Eintrag der Bohrpunkte/Erdaufschlüsse/Pfahlgründungen
- Angaben zum evtl. geplanten Ausbau der Bohrung als Messstelle/Pegel, Angaben zu geplanten Pumpversuchen und der Wasserableitung sowie zu vorgesehenen Wasseranalysen
- Angaben zur Verfüllung der Bohrungen/ zum späteren Rückbau der Messpegel
- Querschnitt Pfahl und Pfahlkopf
- Auftraggeber, Kostenpflichtiger
Bohrungen sind dem Landratsamt Calw gemäß §43 WG vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Eine Bohrung kann erlaubnispflichtig werden, wenn sie in den Grundwasserleiter eindringt.
Die vorgenannten Unterlagen sind in 2-facher Ausfertigung einen Monat vor Bohrbeginn einzureichen und müssen vom genannten Planer und Auftraggeber unterschrieben sein. Wir bitten zusätzlich darum, die Unterlagen digital an 23.info@kreis-calw.de zu senden.
Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist dies unverzüglich dem Landratsamt Calw anzuzeigen.
Bohrungen über 100m Tiefe sind nach § 127 Bundesberggesetz zusätzlich beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) beim Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen.