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Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung

Warum gibt es die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Landkreis Calw?

Aufgrund von § 15 Landes-Behinderten-Gleichstellungsgesetz (L-BGG) ist der Landkreis Calw zur Bestellung des Kommunalen Behindertenbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen (KBB) verpflichtet.

Für wen ist die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen Ansprechpartnerin?

Für Menschen mit Behinderungen, Angehörige, Freunde, Arbeitgeber

Zu Behindertenbeauftragten können Sie als Person mit Behinderungen oder als Angehörige, als Freund oder auch als Arbeitgeber Kontakt aufnehmen, wenn Sie eine Fragestellung haben und nicht wissen, welche Behörde (Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit, Sozialamt, usw.) zuständig ist oder welcher sonstige Ansprechpartner (Integrationsfachdienst, IHK, sonstige Verbände, usw.) in der Beantwortung der Frage weiterhelfen könnten.

Für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Landkreisverwaltung sowie ihre politischen Gremien

Die Behindertenbeauftragte ist bei allen Vorhaben der Gemeinden und des Landkreises, soweit die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen betroffen sind, frühzeitig zu beteiligen. Über die jeweilige Stellungnahme informiert die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Gemeinderat sowie der Landrat den Kreistag.  

Mögliche Handlungsfelder für die Beratung und Unterstützung:

  • Räumliche Barrierefreiheit:
    - (Neu- oder Um-)Bau von öffentlichen Einrichtungen (Rathaus, Gemeindehalle, usw.) und Plätzen (Spielplätze, Markt- und Veranstaltungsplätze)
    - Bordsteinabsenkungen,
    - ÖPNV
  • Barrierefreiheit in den Köpfen:
    - Bewusstseinsbildung bei den Bürgern und bei den Mitarbeitern der Kommune,
    - Veranstaltungen von und für Menschen mit und ohne Behinderungen
  • Barrierefrei zugängliche Informationen:
    - Internetauftritt (Vorlesefunktion, Leichte Sprache, Übersichtlichkeit, usw.)
    - Flyer und Broschüren
  • Bestandserhebung der bereits vorhandenen Angebote für Menschen mit Behinderungen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
    (Was gibt es bereits schon? Wo könnten wir uns verbessern?)
  • Jegliche Fragen, die von Menschen mit Behinderungen an die Städte und Gemeinden gestellt werden, können an die Behindertenbeauftragte weiter gegeben werden. 

Die Behindertenbeauftragte ist unparteiische Schiedsperson – Was bedeutet das?

Im § 15 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz ist die Aufgabe der Kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen als Ombudsfrau festgeschrieben. Damit wurde für Menschen mit Behinderungen ein Ansprechpartner geschaffen, der eine unabhängige und unparteiische Betrachtung einer Streitfrage von Personen mit unterschiedlichen Interessen vornimmt, die vorgebrachten Argumente beider Seiten abwägt und Lösungsideen und Lösungsvorschläge an beide Seiten vorbringt und vermittelt.

Was ist die UN-Behindertenrechtskonvention?

Am 26. März 2009 hat die Bundesrepublik Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ratifiziert und sich damit verpflichtet, die Barrierefreiheit in allen Bereichen, insbesondere

  • bei allen öffentlichen Diensten, Behörden und Einrichtungen
  • beim Bauen und Wohnen, im Verkehr
  • beim Zugang zu Informationen,
  • im kulturellen Leben, bei Erholung, Freizeit und Sport

herzustellen. Durch die Ratifizierung besteht eine Verpflichtung zur Umsetzung der UN-BRK auf allen staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen. Als unmittelbarer Lebensraum aller Menschen und der untersten demokratischen Einheiten des Staatswesens kommt den Städten und Gemeinden eine besondere Verantwortung zur Umsetzung der UN-BRK auf der örtlichen Ebene zu. Das bedeutet, voller und gleichberechtigter Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen! Menschen mit Behinderungen sollen nicht nur in der Gemeinde integriert leben, sondern soll ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, alle Dienstleistungen nutzen zu können, die ebenfalls Menschen ohne Behinderung offen stehen. Daraus resultiert ein gleichberechtigter Zugang zur allgemeinen Infrastruktur, zum institutionellen und außerschulischen Bildungssystem sowie zum sozialen, kulturellen und politischen Leben. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt in unserem Landkreis leben, arbeiten und ihre Freizeit verbringen können, muss sich ebenfalls das Bewusstsein der Bevölkerung verändern. Um das Ziel einer inklusiven Gesellschaft erreichen zu können, benötigt es eine Veränderung im Bewusstsein der Bevölkerung. So sind mit Barrieren nicht nur die räumlichen Barrieren gemeint, sondern in gleichen Umfang ebenfalls sprachliche Barrieren, soziale Barrieren (wie Vorurteile, Berührungsängste, Diskriminierung) und aufgabenbezogene Barrieren (z.B. im Hinblick auf Sportarten, Spielabläufe, usw.). Diese Barrieren sollen abgebaut werden und damit verändert die UN-BRK den Blickwinkel – weg von der Exklusion, der Separation, der Integration – hin zur Inklusion.

Was bedeutet Inklusion?

Der Begriff „Inklusion“ kann vom lateinischen Begriff „inclusio“ abgeleitet werden. Wörtlich übersetzt bedeutet er „Einschließung“ oder „Enthalten sein“. Inklusion meint, das Einbeziehen von (Einzel-)Teilen in und zu einem Ganzen bzw. auf den Einschluss aller Teile in einem Ganzen.  

Für unser Leben in der Gemeinschaft bedeutet Inklusion das Bestreben, ein Gemeinwesen so zu gestalten, dass alle darin lebenden Menschen teilhaben können und Zugang zu sämtlichen bedeutsamen Lebensbereichen und Dienstleistungen haben. Das Einbezogen-Sein in die Gemeinschaft ist damit der Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen. Es wird also nicht versucht, Menschen mit Beeinträchtigungen „fit“ für ein Leben in der Gemeinschaft zu machen, sondern es wird gefordert, dass sich die gesellschaftlichen Strukturen den speziellen Erfordernissen von Menschen mit Behinderungen anpassen müssen (und nicht andersherum). Dieser Gedanke drückt aus, dass Verschiedenheit quasi „normal“ ist.  

Inklusion bedeutet die uneingeschränkte Teilhabe aller an allem des gesellschaftlichen Lebens ohne jegliche Ausgrenzung.  

Oder anders formuliert: Gelungene Inklusion ist es dann, wenn jeder Mensch – mit oder ohne Behinderung – überall dabei sein kann (Kindergarten, Schule, Arbeit, Wohnviertel, Freizeit, …).

Kontakt

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Jasmin Schrag
Dezernat 4 Jugend, Soziales und Integration
Kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
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Fax: 07051 795 382
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