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Landratsamt Haus C Welle

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber und Ausländer mit einer sogenannten Duldung können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sofern die eigenen Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.

Ziel der Leistungen ist die Sicherstellung des Lebensbedarfs durch Bewilligung von Geld- und/oder Sachleistungen für:

  • Ernährung

  • Kleidung

  • Unterkunft, medizinische Versorgung und sonstigen lebensnotwendigen Bedarf

 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,

  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

  • wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

  • eine Duldung nach § 60a des Ausländergesetzes haben,

  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, oder

  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,

  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

Die Leistungsansprüche auf Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt:

  • Grundleistungen (§ 3 AsylbLG): Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs und Verbrauchsgüter des Haushalts

  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)

  • sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG): Dies sind Leistungen, die in der Besonderheit des Einzelfalls begründet sind.

Wir bitten um Beachtung, dass eine Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

Welcher Ansprechpartner für die Leistungsgewährung in einer Gemeinschaftsunterkunft  für Sie zuständig ist, sehen Sie in folgender Übersicht: 

Gemeinschaftsunterkunft Ansprechpartner
Althengstett "Stuttgarter Str." Frau Maurer
Bad Liebenzell "Forchenhalde" Frau Rentschler
Bad Herrenalb "Gaistalstraße" Frau Bachmann
Calw "Eduard-Conz-Straße" Frau Rentschler
Calw "Hengstettersteige" Frau Dittus
Calw "Oberriedter Str." Frau Haag
Calw "Speßhardter Weg" Frau Maurer
Nagold "Atrium" Frau Richter
Nagold-Gündringen "Immenstall 70" Frau Richter
Nagold Waldeck "Herrenberger Str." Frau Richter
Neubulach "Bühlstraße" Frau Ohngemach
Schömberg "Hugo Römpler Straße" Frau Dittus
Wildberg "Oberer Welzgraben" Frau Bachmann

Welcher Ansprechpartner für die Leistungsgewährung in einer Anschlussunterbringung zuständig ist, sehen Sie in folgender Übersicht: 
Kommune Ansprechpartner
Altensteig Frau Maurer
Althengstett Frau Maurer
Bad Herrenalb Frau Haag
Bad Liebenzell Frau Ohngemach
Bad Teinach-Zavelstein Frau Ohngemach
Bad Wildbad Frau Rentschler
Calw Frau Ohngemach
Dobel Frau Ohngemach
Ebhausen Frau Ohngemach
Egenhausen Frau Ohngemach
Enzklösterle Frau Ohngemach
Haiterbach Frau Richter
Gechingen Frau Dittus
Höfen an der Enz Frau Dittus
Nagold Frau Richter
Neubulach Frau Ohngemach 
Neuweiler Frau Maurer
Oberreichenbach Frau Ohngemach
Ostelsheim Frau Haag
Rohrdorf Frau Ohngemach
Simmersfeld Frau Dittus
Simmozheim Frau Maurer
Schömberg Frau Dittus
Unterreichenbach Frau Dittus
Wildberg Frau Bachmann