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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG))

Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) haben Unternehmen und Fachkräfte aus Drittstaaten seit dem 01.03.2020 die Möglichkeit, das Einreiseverfahren zu beschleunigen.

Sie möchten eine Fachkraft aus einem Drittland (außerhalb der EU) beschäftigen? Mit der Vollmacht der Fachkraft ist es nun möglich, dass Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren einleiten.

Die Antragstellung für das beschleunigte Fachkräfteverfahren erfolgt über den Arbeitgeber. Das Verfahren kann nicht über die Fachkraft angestoßen werden. Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist die zuständige Ausländerbehörde, ausschlaggebend ist dabei der Unternehmenssitz des Arbeitgebers.

Das beschleunigte Fachkräftverfahren ist für Personen geeignet, die einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen möchten:

gemäß § 81a Absatz 1 AufenthG zu einem Aufenthaltszweck nach:

- Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung (§16a AufenthG)

- Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennnug ausländischer Berufsqualifikation (§16d AufenthG)

- Fachkräfte mit Berufsausbildung (§18a AufenthG)

- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§18b AufenthG)

- hochqualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§18c III AufenthG)

bzw. gemäß § 81a Absatz 5 AufenthG zu einem Aufenthaltszweck nach:

- §18d als Forscher

- §19c Absatz 1 in Verbindung mit (i.V.m.) §3 BeschV Beschäftigung als leitender Angesteller, Führungskraft oder Spezialist

- §19c Absatz 1 i.V.m. §5 BeschV Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft

- §19c Absatz 1 i.V.m. §8 Absatz 3 BeschV befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (außerhalb von §16d)

- §19c Absatz 1 i.V.m. § 24a Absatz 1 BeschV als Berufskraftfahrer

- §19c Absatz 2 i.V.m. §6 BeschV Beschäftigung als IT-Spezialist

- §19c Absatz 3 Beschäftigung im begründeten Einzelfall öffentlichen Interesses

- §19c Absatz 4 als Beamter

einreisen wollen sowie deren mitreisende Familienangehörige nach Absatz 4.

Für die Antragstellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- konkretes Arbeitsplatzangebot

- qualifizierte Fachkraft

Eine qualifizierte Fachkraft ist eine Person, die eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation (Fachkraft mit Berufsausbildung) besitzt oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)).

Folgende Unterlagen müssen vorliegen:

- Vollmacht der Fachkraft an den Arbeitgeber

- Farbkopie des Reisepasses

- Unterlagen für die Anerkennung

Verfahrensablauf

1. Zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde findet ein Beratungsgespräch statt. Entscheidet sich der Arbeitgeber für das beschleunigte Fachkräfteverfahren, benötigt die Ausländerbehörde im ersten Schritt die Vollmacht der Fachkraft und eine Farbkopie des Reisepasses.

2. Zwischen der Ausländerbehörde und dem Arbeitgeber wird die Vereinbarung abgeschlossen. Die Ausländerbehörde teilt dem Arbeitgeber mit, welche weiteren Unterlagen für die Anerkennung und für das weitere Verfahren benötigt werden.

3. Die Ausländerbehörde reicht die eingereichten Unterlagen für die Anerkennung an die entsprechende Anerkennungsstelle weiter. Die Bearbeitungfrist der Anerkennungsstelle beträgt 2 Monate, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.

4. Sobald die Anerkennungsstelle die Gleichwertung der Berufsqualifikation festgestellt hat, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Bearbeitungsfrist beträgt hier eine Woche, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen. Wird die Gleichwertigkeit nicht festgestellt, ergeht ein Defizit- oder Ablehnungsbescheid. Bei einem Ablehnungsbescheid endet das beschleunigte Fachkräfteverfahren hier. Bei einem Defizitbescheid wird die weitere Vorgehensweise mit dem Arbeitgeber abgestimmt.

5. Stimmt die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zu, wird durch die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung für die Auslandsvertretung ausgestellt. Mit dieser Vorabzustimmung kann die Fachkraft nun einen Termin bei der zuständigen Botschaft im Herkunftsland beantragen. Lehnt die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung ab, endet das beschleunigte Fachkräfteverfahren hier.

6. Die Auslandsvertretung muss der Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin vergeben und in weiteren drei Wochen über den Visaantrag entscheiden.

7. Sofern ein Visum erteilt wurde, kann die Fachkraft einreisen. Lehnt die Auslandsvertretung ein Visum ab, endet das beschleunigte Fachkräfteverfahren hier.

Achtung: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist keine Garantie für die Erteilung eines Visums. Über die Erteilung entscheidet die Auslandsvertretung. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens wird die Gebühr nicht erstattet.

Die Gebühr für das Verfahren beträgt 411,- EUR. Im weiteren Verlauf des Verfahrens können zusätzliche Kosten entstehen (z.B. für Anerkennnung, Visum, Übersetzungen).

Formulare zum Download:

Untervollmacht (DOCX, 31 kB)

Vollmacht für FZ Kinder (DOCX, 30 kB)

Vollmacht für FZ Ehepartner (DOCX, 30 kB)

Vollmacht (DOCX, 30 kB)


Zusatzblatt B zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (PDF, 831 kB)

Zusatzblatt A zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (PDF, 796 kB)

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (PDF, 3.5 MB)

Weitere Informationen finden Sie hier:Anerkennung in DeutschlandDas beschleunigte FachkräfteverfahrenWelcome Center IHK

Kontakt

Özlem Celikci
Integration und Flüchtlinge
Ausländerbehörde
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