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Einreise und Aufenthaltstitel

Für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische Drittstaatsangehörige (keine EU-Staatsangehörige) grundsätzlich einen anerkannten und gültigen Pass sowie einen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist der Pass stets mitzuführen.

Die im Aufenthaltsgesetz festgelegten Aufenthaltszwecke sind:

  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit (für selbstständig Tätige und nicht selbstständig Beschäftigte)
  • familiäre Gründe
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe

Hinzu kommen noch besondere Aufenthaltsrechte, beispielsweise das Recht auf Wiederkehr und Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche.

Für die Einreise in das Bundesgebiet ist grundsätzlich ein Visum erforderlich, sofern Sie nicht im Besitz eines noch gültigen Aufenthaltstitels sind. Bereits im Antrag müssen Sie angeben, für welchen späteren Aufenthaltszweck Sie das Visum benötigen.

Für Kurzaufenthalte (z.B. zu touristischen Zwecken) bis zu drei Monaten pro Halbjahr sind Angehörige bestimmter Staaten von der Visumpflicht dann befreit, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

Tipp: Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Staatenliste zur Visumpflicht beziehungsweise Visumfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Ein längerfristiges Aufenthaltsrecht nach der Einreise erhalten Sie durch die Erteilung und gegebenenfalls Verlängerung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis, durch die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Als Unionsbürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da für Sie das "Freizügigkeitsgesetz/EU" gilt und Sie damit Freizügigkeit genießen. Sie können sich in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Personalausweis und unterliegen - wie Deutsche - der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Für einen etwa erforderlichen Nachweis des Freizügigkeitsrechts wird von der Ausländerbehörde eine gebührenfreie Bescheinigung ausgestellt. Familienangehörige von Unionsbürgern erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-EU.

Wenn Sie sich als Staatsangehöriger der Schweiz länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, müssen Sie Ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Daraufhin wird geprüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz erfüllen. Nach positiver Prüfung erhalten Sie eine – gebührenpflichtige – Aufenthaltserlaubnis. Sollten Sie Ihren Aufenthalt nicht anzeigen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Eine Beschäftigung dürfen Sie als Ausländer nur ausüben, wenn Ihr Aufenthaltstitel es gestattet. Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels stellen. Mit einer rechtzeitigen Verlängerung vermeiden Sie, dass Sie ausreisen müssen und Ihre Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung verlieren.

Zugeordnete Verfahren und Dienstleistungen: