Direkt zu:
Landratsamt Haus C Welle

Förderung der Integration

Integration ist ein wechselseitiger Prozess, der zum Ziel hat, Ausländer, die dauerhaft zugezogen sind, in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland einzubeziehen. Voraussetzungen für eine gelingende Integration sind die Fähigkeit, sich sprachlich zu verständigen und aufeinander zuzugehen sowie die Akzeptanz unserer Rechts- und Werteordnung.

Die Integration ist bundesgesetzlich geregelt. Der Bund fördert Integrationskurse, in denen die deutsche Sprache und Grundwerte unserer Gesellschaft vermittelt werden.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind Voraussetzung für die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU).

Mit der Durchführung der Integrationskurse werden private und öffentliche Träger beauftragt, die vom Bundesamt zugelassen sind. Auf den Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge können Sie nach Integrationskursträgern in Ihrer Nähe suchen.

Die Datenbank "Baden-Württemberg - aktiv für Integration!" des Integrationsbeauftragten der Landesregierung bietet Ihnen die Möglichkeit, sich über derzeit laufende Integrationsmaßnahmen in Baden-Württemberg zu informieren.

Das Aufenthaltsgesetz garantiert ein staatliches Integrationsangebot in Form eines Integrationskurses. Dieser Kurs umfasst Folgendes:

  • Basis- und Aufbausprachkurs
    (insgesamt 600 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse
  • Orientierungskurs
    (45 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland

Um das Erlernen der deutschen Sprache möglichst individuell zu fördern, bestehen die Sprachkurse aus sechs Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen.

Ziel der Sprachkurse ist der Erwerb "ausreichender Sprachkenntnisse", mit denen der Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden soll, sich im Alltag in deutscher Sprache zu verständigen. Die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs wird mit einer Prüfung zum Zertifikat Deutsch (entspricht Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachgewiesen.

 

Voraussetzung

Der Anspruch auf Teilnahme an dem Integrationskurs ist an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden und setzt einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet voraus.

Anspruch besteht nur auf eine einmalige Teilnahme. Der Teilnahmeanspruch erlischt automatisch zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

Kein Teilnahmeanspruch besteht

  • bei Hochqualifizierten,
  • bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen,
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
  • wenn ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen (der Anspruch auf Teilnahme am Orientierungskurs bleibt in diesem Fall erhalten).

Hinweis: Unionsbürger haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind.

Zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist verpflichtet, wer zur Teilnahme berechtigt ist und

  • sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (in bestimmten Fällen besteht eine Teilnahmepflicht davon abweichend sogar dann, wenn keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind)
  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder
  • in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und von der Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert wird.

Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

  • die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
  • die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen,
  • die bereits eine langfristige Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzen und dort an Maßnahmen zur Integration teilgenommen haben.

Achtung: Eine vom Ausländer zu vertretende Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis führen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs vorab zu erheben, wenn ein Ausländer seine Teilnahmepflicht verletzt.

 

Verfahrensablauf

Die Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung wird von der Ausländerbehörde bestätigt. Mit der Bestätigung können Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden. Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.

Am Ende des Kurses muss ein Test abgelegt werden. Wer diesen besteht, erhält als Bestätigung ein Zertifikat ausgestellt.

Wer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, muss sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.