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Grundinformation Asylverfahren

Die Bundesrepublik Deutschland gewährt geflüchteten Menschen Schutz und Sicherheit entsprechend dem Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz und nach internationalen oder nationalen Regeln.

Schutzsuchende, die einen Asylantrag stellen möchten, werden zuerst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen. Von dort erfolgt nach dem sognannten "Königsteiner Schlüssel" die Verteilung auf die Landeserstaufnahmestellen (LEA) in den einzelnen Bundesländern. 

In den Erstaufnahmeeinrichtungen werden die Flüchtlinge registriert, erkennungsdienstlich erfasst, ärztlich untersucht und natürlich wird dort auch der Asylantrag entgegengenommen. Der Asylantrag ist persönlich bei der nächstgelegenen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen.

Nach einem Aufenthalt in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung erfolgt die Weiterleitung an eine Stadt oder einen Landkreis in die sogenannte "vorläufige Unterbringung".

Im Landkreis Calw wohnen die Geflüchteten im Rahmen der vorläufigen Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (GU). Sobald das Asylverfahren abgeschlossen ist, jedoch in der Regel spätestens nach zwei Jahren ziehen die Geflüchteten aus der Gemeinschaftsunterkunft aus und werden in einer Gemeinde anschlussuntergebracht bzw. mieten privat eine Wohnung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).