Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Asylbewerber und Ausländer mit einer sogenannten Duldung können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sofern die eigenen Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.
Ziel der Leistungen ist die Sicherstellung des Lebensbedarfs durch Bewilligung von Geld- und/oder Sachleistungen für:
-
Ernährung
-
Kleidung
-
Unterkunft, medizinische Versorgung und sonstigen lebensnotwendigen Bedarf
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
-
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
-
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
-
wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
-
eine Duldung nach § 60a des Ausländergesetzes haben,
-
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, oder
-
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
-
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Die Leistungsansprüche auf Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt:
-
Grundleistungen (§ 3 AsylbLG): Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs und Verbrauchsgüter des Haushalts
-
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
-
sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG): Dies sind Leistungen, die in der Besonderheit des Einzelfalls begründet sind.
Wir bitten um Beachtung, dass eine Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
Welcher Ansprechpartner für die Leistungsgewährung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Sie zuständig ist, sehen Sie in folgender Übersicht:
Gemeinschaftsunterkunft | Ansprechpartner |
Althengstett "Stuttgarter Str." | Frau Maurer |
Bad Liebenzell "Forchenhalde" | Frau Rentschler |
Bad Herrenalb "Gaistalstraße" | Frau Bachmann |
Calw "Eduard-Conz-Straße" | Frau Rentschler |
Calw "Hengstettersteige" | Frau Dittus |
Calw "Oberriedter Str." | Frau Haag |
Calw "Speßhardter Weg" | Frau Maurer |
Nagold "Atrium" | Frau Richter |
Nagold-Gündringen "Immenstall 70" | Frau Richter |
Nagold Waldeck "Herrenberger Str." | Frau Richter |
Neubulach "Bühlstraße" | Frau Ohngemach |
Schömberg "Hugo Römpler Straße" | Frau Dittus |
Wildberg "Oberer Welzgraben" | Frau Bachmann |
Welcher Ansprechpartner für die Leistungsgewährung in einer Anschlussunterbringung zuständig ist, sehen Sie in folgender Übersicht:
Kommune | Ansprechpartner |
Altensteig | Frau Maurer |
Althengstett | Frau Maurer |
Bad Herrenalb | Frau Haag |
Bad Liebenzell | Frau Ohngemach |
Bad Teinach-Zavelstein | Frau Ohngemach |
Bad Wildbad | Frau Rentschler |
Calw | Frau Ohngemach |
Dobel | Frau Ohngemach |
Ebhausen | Frau Ohngemach |
Egenhausen | Frau Ohngemach |
Enzklösterle | Frau Ohngemach |
Haiterbach | Frau Richter |
Gechingen | Frau Dittus |
Höfen an der Enz | Frau Dittus |
Nagold | Frau Richter |
Neubulach | Frau Ohngemach |
Neuweiler | Frau Maurer |
Oberreichenbach | Frau Ohngemach |
Ostelsheim | Frau Haag |
Rohrdorf | Frau Ohngemach |
Simmersfeld | Frau Dittus |
Simmozheim | Frau Maurer |
Schömberg | Frau Dittus |
Unterreichenbach | Frau Dittus |
Wildberg | Frau Bachmann |