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Hilfe zur Pflege

Menschen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht mehr in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und deshalb in erheblichem Maße fremder Hilfe bedürfen, können Hilfe zur Pflege sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich beanspruchen.

Pflegeleistungen sollen soweit als möglich im häuslichen Bereich organisiert werden.

Ist für eine pflegebedürftige Person die Aufnahme in ein Pflegeheim unvermeidbar, weil die notwendige Pflege und Betreuung durch Angehörige, ambulante Pflegedienste oder in Form von teilstationären Hilfen nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann, werden im Rahmen der Sozialhilfe nicht gedeckte Pflegeheimaufwendungen übernommen.

 Vorrangig einzusetzen sind:

  • eigenes Einkommen und/oder Vermögen,
  • Leistungen der Pflegeversicherung,
  • Unterhaltsleistungen
  • sonstige vorrangige Ansprüche (z. B. aus Übergabeverträgen oder Schenkungen)

Den Grad der Pflegebedürftigkeit und ggf. die Frage, ob eine Heimunterbringung notwendig ist, stellt der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) fest. Der Sozialhilfeträger ist an das Ergebnis dieser Untersuchungen gebunden. Erster Ansprechpartner bei einer notwendigen Heimunterbringung ist deshalb die gesetzliche Kranken-/Pflegekasse. Wird von dort die Notwendigkeit einer Heimunterbringung bestätigt, prüft die Abteilung Soziale Hilfen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen.

 

Gesetzesgrundlage/n:

Siebtes Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch   (SGB XII, §§ 61 bis 66)

 

Antragsunterlagen - Bitte reichen Sie keine Originale ein. Wir stellen auf die elektronische Akte um. Alle Originale werden digitalisiert und anschließend vernichtet. Diese können daher nicht zurückgeschickt werden:

Antragsunterlagen SGBXII Pflegeeinrichtung (PDF, 925 kB)

 

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Bescheide der Pflegekasse
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise
  • Im Einzelfall können eventuell noch weitere Nachweise erforderlich sein

 

Wichtiger Hinweis:

Sozialhilfeleistungen können immer erst ab Bekanntwerden der Notlage, also nicht für die Vergangenheit, beim Sozialhilfeträger bewilligt werden.
 
Sie können sich gerne persönlich beraten lassen. Vereinbaren Sie hierfür bitte einen Termin mit Ihrer Ansprechpartnerin:

Ihre Ansprechpartner HzP 03_2024 (PDF, 68 kB)


 



Kontakt

Manuela Knörle
Soziale Hilfen
Teamleiterin
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160 267
Fax: 07051 795 267
E-Mail oder Kontaktformular

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