Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Menschen mit einer dauerhaften geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und XII, wenn ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern.
Hierzu gehört es insbesondere,
- den Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Leben in die Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern
- ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen
- oder sie so weit möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Menschen mit Behinderung erhalten nach der Besonderheit des Einzelfalls Leistungen der Eingliederungshilfe, solange nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Welcher Ansprechpartner für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte der Übersicht. Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte einen Termin:
SGB IX Eingliederungshilfe Ansprechpartner (PDF, 198 kB)
Antragsunterlagen:
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
Merkblatt: Wichtige Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII
Informationen zur Datenverarbeitung