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Landratsamt Haus C Welle

Linienverkehr und Berufsverkehr

Linienverkehr wird in § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert als: "eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltepunkten ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind."

Hier erhalten Sie eine Übersicht über die im Landkreis Calw genehmigten Linienverkehre (nur Linienverkehre nach § 42 PBefG sowie § 43 Ziffer 2 PBefG (Schülerfahrten)

Fahrplan- und strukturelle Leistungsverbesserungen im Buslinienverkehr stehen auf der laufenden Tagesordnung mit dem Ziel, die Aufgabe der Daseinsvorsorge für den ländlich geprägten Verkehrsraum Kreis Calw bestmöglich zu erfüllen. Zum 01.06.1998 ist unter dem Dach der Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw mbH (VGC) einer der ersten ländlichen Tarifverbünde im Land mit einem kreisweit geltenden Gemeinschaftstarif an den Markt gegangen. Der Landkreis finanziert den Tarifverbund gemeinschaftlich mit dem Land zu gleichen Teilen. Laufende Projekte mit der VGC sind die Verbesserung der Tarifangebote im ein- und ausbrechenden Verkehr zu den benachbarten Verkehrsverbünden Stuttgart (VVS), Pforzheim-Enzkreis (VPE) und Freudenstadt (VGF) sowie die Attraktivierung der Tarifangebote und –zonen im Binnenverkehr. Individuelle Fahrplanauskünfte können über folgende Internetadressen abgerufen werden: Elektronische Fahrplanauskunft (EFA) oder über die Deutsche Bahn AG.

Links:

Hier können Sie Antragsformulare für Linienverkehre nach §§ 42 und 43 PBefG herunterladen:

08.01.2015