Grundstücksverkehr und Landpachtgesetz
Werden landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke veräußert, das heißt verkauft oder verschenkt, werden die notariellen Verträge der unteren Landwirtschaftsbehörde zur Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vorgelegt. Dabei wird geprüft, ob die Veräußerung die agrarstrukturellen Verhältnisse verschlechtert. In bestimmten Fällen kann die Erteilung der Genehmigung auch mit einer Auflage verbunden werden. Veräußerungen von Grundstücken unter einem Hektar sind genehmigungsfrei, sofern sie als Ganzes veräußert werden.
Die Bestimmungen des Landpachtrechtes sind ähnlich, wobei dort andere Freigrenzen gelten.