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Kreistag und Politik

Der Kreistag ist die kommunalpolitische Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Kreisverwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Kreisräte sie nicht dem Landrat übertragen haben oder dieser kraft Gesetzes zuständig ist. Der Kreistag wird von den wahlberechtigten Einwohnern des Landkreises für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Auf Grund der Vielzahl der Aufgaben setzt der Kreistag Ausschüsse ein, in denen Themen vorberaten oder bei Zuständigkeit des Ausschusses auch entschieden werden.

Der Landrat ist Beamter auf Zeit und wird vom Kreistag für acht Jahre gewählt. Er ist Vorsitzender des Kreistages und der Ausschüsse. Der Landrat vertritt den Landkreis nach außen und leitet das Landratsamt, das zugleich kommunale Kreisbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde ist.

Der Erste Landesbeamte ist Stellvertreter des Landrates und Leiter der staatlichen Verwaltung, die das Landratsamt im Rahmen seiner Doppelfunktion als Kreis- und staatliche Behörde wahrnimmt.