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Landschaft Welle

Erhalt von Habitatbaumgruppen

Gefördert wird die Erhaltung von Habitatbaumgruppen. Das sind 7 bis 15 Bäume, die gemeinsam für 20 Jahre aus der Nutzung genommen werden um ihre naturschutzfachliche Wirkung zu optimieren.

Eine Habitatbaumgruppe besteht aus:

einem oder mehreren Bäumen mit einem Mindestdurchmesser nach Anlage 1

und

einem oder mehreren Bäumen mit Sonderstrukturen nach Anlage 3

oder

mit einem oder mehreren Bäumen mit der Besiedlung durch eine Waldzielart (seltene Moose, Pflanzen, Tiere). Unsere örtlichen Försterinnen und Förster beraten Sie dazu gerne.


Eine Habitatbaumgruppe besteht aus mindestens 7 Bäumen. Die Bäume, die den Habitatbaum umgeben müssen einen Mindestdurchmesser von 30 cm aufweisen.

Eine Habitatbaumgruppe kann auf maximal 15 Bäume erweitert werden.



Es können nur Habitatbaumgruppen gefördert werden, für die keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht gilt. Die Zweckbindung erfolgt für 20 Jahre. In diesem Zeitraum müssen sie markiert und kartografisch erfasst werden.

Stirbt ein Baum während der Zweckbindungsfrist ab oder wird er geschädigt, muss er in der Regel als Totholz im Wald verbleiben. Baumfällungen aus Gründen der Verkehrssicherheit sind möglich. Diese sind im Vorfeld mit der Forstbehörde abzustimmen, bei Gefahr im Verzug ist die Forstbehörde im Nachgang zu informieren. Das Holz verbleibt in der Regel im Wald.

Pflanzungen auf der Fläche der Habitatbaumgruppe sind innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht zulässig.

Gefördert werden maximal 15 Bäume pro Hektar Bestandesfläche, Bezugsgröße ist die Bewirtschaftungseinheit, im Kleinprivatwald die zusammenhängende Waldbesitzfläche.

Die Auszahlung erfolgt zur Hälfte nach Erteilung des Zuwendungsbescheids und zur Hälfte im ersten Jahr der zweiten Hälfte des Förderzeitraums.

Die Zuwendung wird als Pauschale gewährt. Sie bemisst sich nach der Baumartenzusammensetzung der Gruppe und wird nach den in Anlage 4 näher beschriebenen vier Habitatbaumgruppentypen gewährt.